Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk
DJ S 525/1941
K
Paragraph 0
03.05.1941
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Welche österreichische Behörde nach dem Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, an die Stelle der für das Gebiet der Republik Österreich bestehenden „Behörde der Reichswasserstraßenverwaltung“ („Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien“) getreten ist, ist unklar vergleiche die Paragraphen 2,, 4 Litera a und 64 des Behörden-Überleitungsgesetzes). Da die in der Rechtsvorschrift vorgesehene Mitteilung den Zweck hat, der Behörde die Ausübung des Aneignungsrechtes zugunsten des Reiches (nunmehr: des Bundes) zu ermöglichen, wird im Ergebnis wohl eine Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Staatsamtes (nunmehr: Bundesministeriums) anzunehmen sein. Sachlich zuständig für die Vornahme des Geschäftes dürfte diesfalls das Bundesministerium für Finanzen sein vergleiche Anlage 2 zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, wonach in die Zuständigkeit dieses Bundesministeriums ua. die „Angelegenheiten des Bundesvermögens“, darunter die „Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“, fallen).
Mitteilung der Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk an die Behörden der Reichswasserstraßenverwaltung. AV. d. RJM. v. 23. 4. 1941 (3447/2 – V. a 5 890). – Deutsche Justiz S. 525 –
StF: DJ S 525/1941
vergleiche Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,
e-rk3
Allgemeine Verfügung (AV), Reichsjustizminister (RJM)
20.05.2019
10011247
NOR11011512
N9194116379R