Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1937,
Vertrag – Schweiz
Paragraph 0
19.07.1937
21.11.1936
99/03 Kraftfahrrecht
Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung
StF: BGBl. Nr. 284/1937
Nachdem das am 21. November 1936 in Wien unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Juni 1937.
Die Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen, dessen materielle Bestimmungen bereits durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 62/1937 vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 19. Juli 1937 in Bern ausgetauscht worden. Das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Abschnitt römisch VI an diesem Tage endgültig in Kraft getreten.
Der Bundespräsident von Österreich und der Schweizerische Bundesrat, von dem gleichen Wunsche geleitet, die Entwicklung des Kraftwagenverkehres zwischen den beiden Staaten zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Behufe ein Übereinkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident von Österreich:
Herrn Alfred Fuchs, Sektionschef im österreichischen Bundesministerium für Handel und Verkehr.
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Samuel Häusermann, Oberzollinspektor der schweizerischen Oberzolldirektion,
Herrn Dr. Jakob Buser, Abteilungschef der schweizerischen Post- und Telegraphenverwaltung.
Die Bevollmächtigten haben nach Mitteilung ihrer richtig befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
e-rk3
Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1937,
22.04.2025
10011229
NOR11011494
N9193714105T