Kurztitel

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1934,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

26.02.1935

Unterzeichnungsdatum

14.05.1934

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

(Übersetzung.)

Österreichisch-italienisches Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest.

StF: BGBl. II Nr. 122/1934 idF BGBl. Nr. 61/1935 (DFB)

Änderung

BGBl. Nr. 60/1935 (K über Idat)

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Das Übereinkommen wird ratifiziert und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird so bald als möglich in Rom erfolgen. Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen jedoch überein, es durch einen ehestens durchzuführenden Notenaustausch provisorisch in Kraft zu setzen. Das Übereinkommen bleibt zwei Jahre vom Tage des Inkrafttretens an in Geltung und gilt, falls es nicht drei Monate vor seinem Ablaufe gekündigt worden ist, als um ein weiteres Jahr verlängert und so fort von Jahr zu Jahr, wobei es jedem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile freisteht, es durch Kündigung, die drei Monate vor Ablauf der jeweiligen jährlichen Periode mitgeteilt werden muß, außer Kraft treten zu lassen.

Ratifikationstext

Auf Grund des Artikels römisch III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B. G. Bl. römisch eins Nr. 255, hat die Bundesregierung beschlossen: Das am 14. Mai 1934 in Rom unterzeichnete österreichisch-italienische Übereinkommen zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest (Beilage) wird mit Wirksamkeit vom 15. Juli 1934 vorläufig in Kraft gesetzt.

Das verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bundesgesetzes wird beurkundet.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und seine Majestät der König von Italien, vom Wunsche beseelt, den Transithandel Österreichs über den Hafen von Triest zu entwicklen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Nachstehendes vereinbart haben:

Schlagworte

e-rk3

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 1934,

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR11011484

alte Dokumentnummer

N9193414219T