Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen
Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1927,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
20.04.1927
09.12.1923
99/05 Eisenbahnen
(Übersetzung.)
Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen.
StF: BGBl. Nr. 53/1927
BGBl. Nr. 292/1927 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 16/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 53/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 81/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 286/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 147/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 165/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 357/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 65/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 195/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. II Nr. 388/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 78/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 481/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 101/1937 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Äthiopien 286/1928 *Belgien 292/1927 *Belize 53/1927 *Brunei 53/1927 *Dänemark 53/1927 *Deutschland 16/1928 *Estland 357/1929 *Finnland 101/1937 *Frankreich 481/1935 *Gambia 53/1927 *Ghana 53/1927 *Griechenland 147/1929 *Guyana 53/1927 *Indien 53/1927 *Italien 78/1935 *Japan 53/1927 *Jugoslawien 195/1930 *Lettland römisch II 388/1934 *Malawi 53/1927 *Malaysia 53/1927 *Neuseeland 53/1927 *Niederlande 81/1928 *Norwegen 53/1927 *Polen 53/1928 *Rumänien 53/1927 *Sambia 53/1927 *Schweden 347/1927 *Schweiz 53/1927 *Sierra Leone 53/1927 *Simbabwe 53/1927 *Spanien 65/1930 *Tansania 53/1927 *Thailand 53/1927 *Ungarn 165/1929 *Vereinigtes Königreich 53/1927
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 9. Dezember 1923 in Genf unterfertigte Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen samt Statut und Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet:
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Dezember 1926.
Dieser Staatsvertrag erlangt im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens zwischen Österreich und den folgenden Staaten am 20. April 1927 Rechtswirkung:
Die Ratifikation erstreckt sich weder auf Belgisch-Kongo noch auf das unter belgischem Mandat stehende Gebiet von Ruanda-Urundi.
Unter dem im Artikel 9 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß diese Bestimmungen die Gesamtheit der der Staatshoheit oder Herrschaft der französischen Republik unterstehenden Schutzgebiete, Kolonien und überseeischen Besitzungen oder Gebiete nicht verpflichten.
Vorbehalt, daß die italienischen Kolonien und Besitzungen durch das Übereinkommen nicht verpflichtet werden.
Mit Ausnahme der überseeischen Gebiete Niederländisch-Indien, Suriname und Curaçao.
Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, das britische Kaiserreich (mit Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, Dänemark, die Freie Stadt Danzig, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Norwegen, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei und Uruguay,
von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten und zu diesem Zwecke den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Einrichtung und Durchführung der Eisenbahntransporte zu erleichtern,
von dem weiteren Wunsche geleitet, die Anwendung des Grundsatzes der gerechten Behandlung des Handels auf die internationalen Eisenbahntransporte sicherzustellen,
in Erwägung, daß der beste Weg, um in dieser Frage zu einem Ergebnis zu gelangen, ein allgemeines Übereinkommen ist, dem später möglichst viele Staaten beitreten können,
in Erkenntnis der Tatsache, daß die internationale Verständigung auf dem Gebiete des Eisenbahntransportwesens schon zu zahlreichen Sondervereinbarungen zwischen Staaten und zwischen Eisenbahnverwaltungen geführt hat und daß gerade durch solche Sondervereinbarungen, welche die in einem allgemeinen Übereinkommen aufgestellten Grundsätze praktisch zur Anwendung bringen, die Fortschritte der internationalen Verständigung auf diesem Gebiete am besten gefördert werden können,
aber in der Meinung, daß, ohne den Spielraum solcher Sondervereinbarungen oder die unmittelbaren Beziehungen und Verständigungsbestrebungen der Eisenbahnverwaltungen einzuengen und ohne die Hoheits- und Herrschaftsrechte der Staaten zu beeinträchtigen, es vielmehr möglich sein wird, durch die Ausarbeitung einer zusammenfassenden und planmäßigen Regelung der anerkannten internationalen Verbindlichkeiten auf dem Gebiete des internationalen Eisenbahntransportwesens den zwischen den einzelnen Staaten oder Eisenbahnverwaltungen schon geltenden Grundsätzen eine möglichst große Verbreitung zu sichern und dadurch künftig den Abschluß neuer Sondervereinbarungen nach den Bedürfnissen der Entwicklung des internationalen Verkehrs in weitestem Umfange zu fördern,
in Erwägung, daß die auf Einladung des Völkerbundes am 10. März 1921 in Barcelona zusammengetretene Konferenz den Wunsch ausgesprochen hat, es möchte ein allgemeines Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren abgeschlossen werden, und daß die am 10. April 1922 in Genua zusammengetretene Konferenz in einer Entschließung, die den zuständigen Stellen des Völkerbundes mit Zustimmung des Völkerbundrats und der Völkerbundversammlung übermittelt worden ist, das Verlangen ausgesprochen hat, es möchten so bald als möglich die in den Friedensverträgen vorgesehenen internationalen Übereinkommen über das Regime der Verkehrswege abgeschlossen und in Kraft gesetzt werden, und daß in Artikel 379 des Vertrages von Versailles und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Verträge die Ausarbeitung eines allgemeinen Übereinkommens über das internationale Regime der Verkehrswege vorgesehen ist,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz,
in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts über das internationale Regime der Eisenbahnen in Kraft zu setzen und zu diesem Zweck ein allgemeines Übereinkommen abzuschließen,
haben als Hohe Vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
1. Das Statut ist als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.
2. Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
e-rk3
Hoheitsrecht
08.06.2020
10011204
NOR11011469
N9192714177T