Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1924,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
13.02.1924
20.04.1921
99/06 See- und Binnenschifffahrt
(Übersetzung.)
Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs.
StF: BGBl. Nr. 429/1924
BGBl. Nr. 344/1925 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 295/1927 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 103/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 165/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 108/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 44/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 107/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 171/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 215/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 84/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 394/1933 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 97/1957 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 175/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 168/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 130/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 289/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 555/1996 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Albanien 429/1924 *Antigua/Barbuda 130/1993 *Belgien 295/1927 *Bosnien-Herzegowina 555/1996 *Bulgarien 429/1924 *Chile 103/1928 *Dänemark 429/1924 *Deutschland 429/1924 *Estland 344/1925 *Eswatini 168/1986 *Fidschi 168/1986 *Finnland 429/1924 *Frankreich 429/1924, 108/1929 *Griechenland 429/1924 *Iran 84/1931 *Italien 429/1924 *Japan 429/1924 *Jugoslawien 215/1930 *Kambodscha 130/1993 *Kroatien 130/1993 *Laos 97/1957 *Lesotho 168/1986 *Lettland 429/1924 *Luxemburg 171/1930 *Malawi 168/1986 K *Malta 175/1967 *Mauritius 168/1986 *Nepal 175/1967 *Niederlande 429/1924, 295/1927 *Nigeria 168/1986 *Norwegen 429/1924 *Polen 429/1924, 344/1925 *Ruanda 175/1967 *Rumänien 429/1924 *Schweden 344/1925 *Schweiz 429/1924 *Slowakei 555/1996 *Slowenien 130/1993, 289/1993 *Spanien 44/1930 *Thailand 429/1924 *Tschechische R 555/1996 *Tschechoslowakei 429/1924 *Türkei 394/1933 *Ungarn 165/1928 *Vereinigtes Königreich 429/1924, 295/1927, 107/1930
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt die drei nachstehenden, am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen, und zwar das Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, das Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung und das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, welche also lauten: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten gefertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Handel und Verkehr und für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. Oktober 1923.
Vorbehaltlich der in das Protokoll der Sitzung vom 19. April 1921 hinsichtlich der bei der Konferenz von Barcelona nicht vertretenen britischen Dominions aufgenommenen Erklärung.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 15. November 1923 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Das Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehres wurden weiters ratifiziert von Albanien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Finnland, Indien, Italien, Japan, Lettland, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei und Schweiz; beigetreten sind diesem Übereinkommen: das Deutsche Reich, die malaischen Staaten und Siam.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist die Französische Republik am 7. Februar 1929 für Syrien und den Libanon dem Übereinkommen und Statut beigetreten.
Malawi hat erklärt, sich nach Erlangung der Unabhängigkeit nicht mehr, und zwar mit Wirkung vom 3. September 1968, an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Die Ratifikation der Niederlande gilt auch für Niederländisch-Indien, Surinam und Curacao.
Die bereits kundgemachte Ratifikation durch das Britische Reich gilt auch für die Insel Neufundland.
Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Columbia, Costa-Rica Cuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und Indien), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama, Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch-Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschecho-Slowakei, Uruguay und Venezuela:
Von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten,
in Erwägung, daß auf diesem Gebiet das in Artikel 23e der Völkerbundsatzung bezeichnete Ziel im Wege allgemeiner Übereinkommen, denen späterhin auch andere Mächte beitreten können, am besten zu erreichen ist,
in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, das Recht des freien Durchgangsverkehrs als eines der besten Mittel zur Förderung der Zusammenarbeit der Staaten zu verkünden und zu ordnen, ohne daß durch dieses Recht ihre Staatshoheit und Herrschaft über die dem Durchgangsverkehr dienenden Wege beeinträchtigt wird,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer auf den 10. März 1921 nach Barcelona einberufenen Konferenz und nach Kenntnisnahme der Schlußakte dieser Konferenz,
in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts für den Durchgangsverkehr auf den Eisenbahnen und Wasserwegen sofort in Kraft zu setzen,
willens, zu diesem Zweck ein Übereinkommen abzuschließen, haben als Hohe vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.3.1986 eingearbeitet.
e-rk3,
Schifffahrt
07.11.2024
10011199
NOR11011464
N9192414200T