Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
RGBl. Nr. 193/1913
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
21.10.1913
21.12.1904
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869.
(Übersetzung.)
Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
StF: RGBl. Nr. 193/1913
*Belgien 193/1913 *China 193/1913 *Dänemark 193/1913 *Deutschland/BRD 193/1913 *Frankreich 193/1913 *Griechenland 193/1913 *Guatemala 442/1933 *Iran 193/1913 *Italien 193/1913 *Japan 193/1913 *Korea/R 193/1913 *Luxemburg 193/1913 *Mexiko 193/1913 *Niederlande 193/1913 *Norwegen 442/1933 *Peru 193/1913 *Polen 442/1933 *Portugal 193/1913 *Rumänien 193/1913 *Schweden 442/1933 *Schweiz 193/1913 *Spanien 193/1913 *Thailand 193/1913 *Türkei 442/1933 *UdSSR 193/1913 *Ungarn 193/1913 *USA 193/1913
(Unterzeichnet im Haag am 21. Dezember 1904, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 25. Februar 1907, die Ratifikationsurkunde hinterlegt im Haag am 26. März 1907.)
„Das vorstehende internationale Übereinkommen samt Schlußakt, welches außer von Österreich-Ungarn, dem Deutschen Reiche, Belgien, China, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan (auch für Corea), Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland, Siam, der Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Vereinigten Staaten von Mexico ratifiziert wurde und dem Guatemala, Norwegen und Schweden beigetreten sind, wird mit Wirksamkeit für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit dem Beifügen kundgemacht, daß die von dem Bevollmächtigten der Deutschen Regierung am 21. Dezember 1904 abgegebene Erklärung nachstehenden Inhalt hat:
Die Kaiserliche Regierung behält sich das Recht vor, das gegenwärtige Übereinkommen gegenüber denjenigen Staaten nicht zur Anwendung zu bringen, in deren Häfen Abgaben und Gebühren von deutschen Spitalschiffen zu anderen Gunsten als des Staates eingehoben werden.“
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen ec., ec. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der Kaiser von China; Seine Majestät der Kaiser von Korea; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexico; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg; Herzog von Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Hoheit der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien ec.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam und die Schweizerische Eidgenossenschaft
haben mit Rücksicht darauf, daß die Haager Konvention vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, die Intervention des Roten Kreuzes in den Seekriegen durch Bestimmungen zugunsten der Spitalschiffe grundsätzlich sanktioniert hat, es als wünschenswert erachtet, ein Übereinkommen zu dem Zwecke abzuschließen, um durch neue Bestimmungen die Aufgabe der bezeichneten Fahrzeuge zu erleichtern und zu Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über die nachfolgenden Bestimmungen übereingekommen sind:
e-rk3
Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1933,
12.11.2019
10011194
NOR11011459
N9191314198T