Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1913

Unterzeichnungsdatum

23.09.1910

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

II. Internationales Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot.

(Übersetzung.)

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot.

StF: RGBl. Nr. 33/1913

Änderung

BGBl. Nr. 467/1977 (P)

Vertragsparteien

*Ägypten 466 aus 1977,, 467 aus 1977, P *Algerien 466 aus 1977, *Argentinien 363 aus 1935, *Australien 363 aus 1935, *Belgien 363 aus 1935,, 467 aus 1977, P *Brasilien 363 aus 1935, *Dänemark 363 aus 1935, *Deutschland/BRD 363 aus 1935, *Deutschland/DDR 466 aus 1977, *Dominikanische R 466 aus 1977, *Fidschi 466 aus 1977, *Finnland 363 aus 1935, *Frankreich 363 aus 1935, *Griechenland 363 aus 1935, *Haiti 466 aus 1977, *Iran 466 aus 1977, *Italien 363 aus 1935, *Japan 363 aus 1935, *Jugoslawien 363 aus 1935,,467 aus 1977, P *Kanada 363 aus 1935, *Kongo/DR 466 aus 1977, *Mexiko 363 aus 1935, *Neuseeland 363 aus 1935, *Nicaragua 363 aus 1935, *Niederlande 363 aus 1935, *Norwegen 363 aus 1935, *Oman 466 aus 1977, *Paraguay 466 aus 1977, *Polen 363 aus 1935, *Portugal 363 aus 1935, *Rumänien 363 aus 1935, *Schweden 363 aus 1935, *Schweiz 466 aus 1977, *Singapur 466 aus 1977, *Spanien 363 aus 1935, *Syrien 466 aus 1977,, 467 aus 1977, P *Türkei 466 aus 1977, *UdSSR 302 aus 1936, *Ungarn 363 aus 1935, *Uruguay 363 aus 1935, *USA 363 aus 1935, *Vereinigtes Königreich 363 aus 1935,, 467 aus 1977, P

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen ec. und Apostolischer König von Ungarn, für Österreich und für Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Cuba; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexico; der Präsident der Republik Nicaragua; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; Seine Majestät der König von Schweden; der Präsident der Republik Uruguay

haben, in der Überzeugung, daß es nützlich sei, gemeinsam bestimmte einheitliche Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot festzusetzen, beschlossen, ein Übereinkommen zu diesem Zwecke abzuschließen und haben demgemäß zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, hiezu in gehöriger Form ermächtigt, vereinbart haben, wie folgt:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR11011458

alte Dokumentnummer

N9191314197T