Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 1999,

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996; EBVO 1996)

StF: BGBl. Nr. 647/1996

Änderung

idF:

BGBl. II Nr. 26/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4, 4 a, 4 b und 12 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, und Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,, sowie auf Grund des Paragraph 42, Absatz 4 und 6 und des Paragraph 43, Absatz 5, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verordnet:

                          INHALTSVERZEICHNIS

                               1. TEIL

                        Allgemeine Bestimmungen

§  1 - Sachlicher Geltungsbereich

§  2 - Begriffsbestimmungen

§  3 - Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten''

§  4 - Verweisungen

                                2. TEIL

    Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten

                              1. Abschnitt

               Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen

§  5 - Anwendungsbereich

§  6 - Ausnahmen für Tiere

§  7 - Ausnahmen für Waren und Gegenstände

                              2. Abschnitt

               Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§  8 - Bescheinigungen

§  9 - Formulare

§ 10 - Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 11 - Ein- und Durchfuhrbewilligungen

                              3. Abschnitt

               Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 12 - Zulassung ausländischer Betriebe

§ 13 - Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 14 - Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 15 - Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen

§ 16 - Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des

       Bestimmungsstaates

§ 17 - Einfuhrverbote für Fleisch

§ 18 - Ein- und Durchfuhrverbote für tierische Abfälle

§ 19 - Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen

§ 20 - Transportmittel und -behältnisse

§ 21 - Transport von Tieren an den Bestimmungsort

§ 22 - Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort

                              4. Abschnitt

                  Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 23 - Ort des Grenzeintritts

§ 24 - Kontrollorgane

§ 25 - Ort der Kontrolle

§ 26 - Anmeldung von Sendungen

§ 27 - Grenztierärztliche Untersuchung

§ 28 - Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische

       Untersuchung

§ 29 - Grenztierärztliche Abfertigung

§ 30 - Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr

§ 31 - Zurückweisung

§ 32 - Gebühren

                              5. Abschnitt

                     Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 33 - Kontrollpflichtige Sendungen

§ 34 - Andere Sendungen

§ 35 - Pflichten des Verfügungsberechtigten

                               3. TEIL

           Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber

                           EU-Mitgliedstaaten

                              1. Abschnitt

                    Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 36 - Anwendungsbereich

§ 37 - Bescheinigungen

                              2. Abschnitt

                    Innergemeinschaftliches Verbringen

§ 38 - Transportmittel und -behältnisse

§ 39 - Bewilligungsfreies Verbringen

§ 40 - Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 41 - Verbringungsverbot für Tiere

§ 42 - Verbringungsverbot für Fleisch

§ 43 - Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren

§ 44 - Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten

§ 45 - Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten

§ 46 - Anzeige und Registrierung von Betrieben

§ 47 - Betriebliche Aufzeichnungen

§ 48 - Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

§ 49 - Zulassungsverfahren

§ 50 - Kennzeichnung

§ 51 - Anzeige der Ankunft

§ 52 - Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 53 - Sonstige Maßnahmen

                              3. Abschnitt

                         Ausnahmebestimmungen

§ 54 - Tiere

§ 55 - Waren

                              4. Abschnitt

                     Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 56 - Behördliche Maßnahmen

§ 57 - Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise

       Betriebsinhabers

                                4. TEIL

                            Schlußbestimmungen

§ 58 - Unberührt bleibende Vorschriften

§ 59 - Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 60 - Inkrafttreten

ANLAGE 1 - Kontrollpflichtige Sendungen

ANLAGE 2 - Ein- und Durchfuhrverbote für Tiere, Waren und Gegenstände gemäß EU-Gemeinschaftsrecht ANLAGE 3 - Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse ANLAGE 4 - Grenzkontrollstellen

ANLAGE 5 - Dienstabzeichen für Grenztierärzte

ANLAGE 6 - Grenzkontrollgebühren

ANLAGE 7 - Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren

nach EU-gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen ANLAGE 8 - Tiere und Waren, deren innergemeinschaftliches Verbringen

einer Bewilligung bedarf

ANLAGE 9 - Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter

bestimmten Voraussetzungen verboten ist ANLAGE 10 - Ausnahmen für das Verbringungsverbot für Fleisch ANLAGE 11 - Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen ANLAGE 12 - Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches

Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist

ANLAGE 13 - Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

ANLAGE 14 - Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die

unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, Tiere verbringen

ANLAGE 15 - Kennzeichnungsmethoden

ANLAGE 16 - Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten

Verwendungszwecken und Bedingungen

ANLAGE 17 - Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten

Verwendungszwecken und Bedingungen

ANLAGE 18 - Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben

gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2