Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1995,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
20.05.1994
02.12.1946
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
(Übersetzung)
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR REGELUNG DES WALFANGS
StF: BGBl. Nr. 44/1995 (NR: GP XVIII RV 1503 und Zu 1503 AB 1549 und 1571 S. 162. BR: AB 4781 S. 584.)
BGBl. Nr. 44/1995 (P) (NR: GP XVIII RV 1503 und Zu 1503 AB 1549 und 1571 S. 162. BR: AB 4781 S. 584.)
BGBl. III Nr. 144/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 29/1998 (NR: GP XX RV 707 AB 853 S. 84. BR: AB 5542 S. 630.)
BGBl. III Nr. 146/2001 (NR: GP XX RV 1084 AB 1177 S. 120. BR: AB 5682 S. 641.)
Englisch
*Antigua/Barbuda 44/1995 *Argentinien 44/1995 *Australien 44/1995 *Brasilien 44/1995 *Chile 44/1995 *China 44/1995, römisch III 144/1997 *Costa Rica 44/1995 *Dänemark 44/1995 *Deutschland 44/1995 *Ecuador 44/1995 *Finnland 44/1995 *Frankreich 44/1995 *Indien 44/1995 *Irland 44/1995 *Japan 44/1995 *Kenia 44/1995 *Korea/R 44/1995 *Mexiko 44/1995 *Monaco 44/1995 *Neuseeland 44/1995 *Niederlande 44/1995 *Norwegen 44/1995 *Oman 44/1995 *Peru 44/1995 *Russische F 44/1995 *Schweden 44/1995 *Schweiz 44/1995 *Senegal 44/1995 *Spanien 44/1995 *St. Lucia 44/1995 *St. Vincent/Grenadinen 44/1995 *Südafrika 44/1995 *USA 44/1995 *Venezuela 44/1995 *Vereinigtes Königreich 44/1995
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs samt Anlage und Protokoll wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 20. Mai 1994 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Übereinkommen und das Protokoll sind gemäß Art. römisch zehn Absatz 4, des Übereinkommens bzw. gemäß Art. römisch III Absatz 2, des Protokolls für Österreich mit 20. Mai 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen und das Protokoll ratifiziert bzw. sind diesen beigetreten:
Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Irland, Japan, Kenia, Republik Korea, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Oman, Peru, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.
Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat China den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.
Die Regierungen, deren gehörig befugte Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet haben –
in Anerkennung des Interesses der Völker der Welt an der Erhaltung der großen Naturschätze, welche die Walbestände darstellen, für künftige Generationen;
in der Erwägung, daß in der Geschichte des Walfangs ein Fanggrund nach dem anderen und eine Walart nach der anderen in solchem Maße überfischt worden ist, daß es wesentlich ist, alle Walarten vor weiterer Überfischung zu schützen;
in der Erkenntnis, daß die Walbestände auf natürliche Weise zunehmen können, wenn der Walfang sinnvoll geregelt wird, und daß die Zunahme der Walbestände eine Erhöhung der Zahl der Wale zulassen wird, die ohne Gefährdung dieser Naturschätze gefangen werden können;
in der Erkenntnis, daß es im allgemeinen Interesse liegt, so schnell wie möglich den optimalen Walbestand zu erzielen, ohne einen weitreichenden Wirtschafts- und Ernährungsengpaß zu verursachen;
in der Erkenntnis, daß auf dem Weg zu diesem Ziel der Walfang auf die Arten beschränkt werden sollte, die eine Nutzung am besten vertragen, um so bestimmten, jetzt zahlenmäßig erschöpften Walarten eine Erholungspause zu verschaffen;
in dem Wunsch, ein System der internationalen Regelung des Walfangs zu schaffen, um die angemessene und wirksame Erhaltung und Erschließung der Walbestände auf der Grundlage der Grundsätze zu gewährleisten, die in dem am 8. Juni 1937 in London unterzeichneten internationalen Abkommen zur Regelung des Walfangs sowie in den am 24. Juni 1938 und am 26. November 1945 in London unterzeichneten Protokollen zu jenem Abkommen verankert sind, und
auf Grund des Beschlusses, ein Übereinkommen zur angemessenen Erhaltung der Walbestände zu schließen und so die geordnete Entwicklung der Walfangindustrie zu ermöglichen –
sind wie folgt übereingekommen:
1. Dokumentalistische Gliederung:
Anlage = Anlage 1
Anhang A zur Anlage = Anlage 2
Protokoll = Anlage 3
2. Die Änderungen des „Protokolls zu dem am 2. Dezember 1946 in Washington unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs“ (als Anlage 3 dokumentiert) wurden eingearbeitet.
3. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 3.9.1997 eingearbeitet.
e-rk3
Wirtschaftsengpass
12.05.2023
10010887
NOR11011108
N8199545723J