Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

20.05.1994

Unterzeichnungsdatum

02.12.1946

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Langtitel

(Übersetzung)

INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR REGELUNG DES WALFANGS

StF: BGBl. Nr. 44/1995 (NR: GP XVIII RV 1503 und Zu 1503 AB 1549 und 1571 S. 162. BR: AB 4781 S. 584.)

Änderung

BGBl. Nr. 44/1995 (P) (NR: GP XVIII RV 1503 und Zu 1503 AB 1549 und 1571 S. 162. BR: AB 4781 S. 584.)

BGBl. III Nr. 144/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 29/1998 (NR: GP XX RV 707 AB 853 S. 84. BR: AB 5542 S. 630.)

BGBl. III Nr. 146/2001 (NR: GP XX RV 1084 AB 1177 S. 120. BR: AB 5682 S. 641.)

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

*Antigua/Barbuda 44 aus 1995, *Argentinien 44 aus 1995, *Australien 44 aus 1995, *Brasilien 44 aus 1995, *Chile 44 aus 1995, *China 44 aus 1995,, römisch drei 144 aus 1997, *Costa Rica 44 aus 1995, *Dänemark 44 aus 1995, *Deutschland 44 aus 1995, *Ecuador 44 aus 1995, *Finnland 44 aus 1995, *Frankreich 44 aus 1995, *Indien 44 aus 1995, *Irland 44 aus 1995, *Japan 44 aus 1995, *Kenia 44 aus 1995, *Korea/R 44 aus 1995, *Mexiko 44 aus 1995, *Monaco 44 aus 1995, *Neuseeland 44 aus 1995, *Niederlande 44 aus 1995, *Norwegen 44 aus 1995, *Oman 44 aus 1995, *Peru 44 aus 1995, *Russische F 44 aus 1995, *Schweden 44 aus 1995, *Schweiz 44 aus 1995, *Senegal 44 aus 1995, *Spanien 44 aus 1995, *St. Lucia 44 aus 1995, *St. Vincent/Grenadinen 44 aus 1995, *Südafrika 44 aus 1995, *USA 44 aus 1995, *Venezuela 44 aus 1995, *Vereinigtes Königreich 44/1995

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 1997,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 20. Mai 1994 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Übereinkommen und das Protokoll sind gemäß Artikel römisch zehn, Absatz 4, des Übereinkommens bzw. gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, des Protokolls für Österreich mit 20. Mai 1994 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen und das Protokoll ratifiziert bzw. sind diesen beigetreten:

Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Irland, Japan, Kenia, Republik Korea, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Oman, Peru, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

China

Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat China den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs samt Anlage und Protokoll wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Die Regierungen, deren gehörig befugte Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet haben –

in Anerkennung des Interesses der Völker der Welt an der Erhaltung der großen Naturschätze, welche die Walbestände darstellen, für künftige Generationen;

in der Erwägung, daß in der Geschichte des Walfangs ein Fanggrund nach dem anderen und eine Walart nach der anderen in solchem Maße überfischt worden ist, daß es wesentlich ist, alle Walarten vor weiterer Überfischung zu schützen;

in der Erkenntnis, daß die Walbestände auf natürliche Weise zunehmen können, wenn der Walfang sinnvoll geregelt wird, und daß die Zunahme der Walbestände eine Erhöhung der Zahl der Wale zulassen wird, die ohne Gefährdung dieser Naturschätze gefangen werden können;

in der Erkenntnis, daß es im allgemeinen Interesse liegt, so schnell wie möglich den optimalen Walbestand zu erzielen, ohne einen weitreichenden Wirtschafts- und Ernährungsengpaß zu verursachen;

in der Erkenntnis, daß auf dem Weg zu diesem Ziel der Walfang auf die Arten beschränkt werden sollte, die eine Nutzung am besten vertragen, um so bestimmten, jetzt zahlenmäßig erschöpften Walarten eine Erholungspause zu verschaffen;

in dem Wunsch, ein System der internationalen Regelung des Walfangs zu schaffen, um die angemessene und wirksame Erhaltung und Erschließung der Walbestände auf der Grundlage der Grundsätze zu gewährleisten, die in dem am 8. Juni 1937 in London unterzeichneten internationalen Abkommen zur Regelung des Walfangs sowie in den am 24. Juni 1938 und am 26. November 1945 in London unterzeichneten Protokollen zu jenem Abkommen verankert sind, und

auf Grund des Beschlusses, ein Übereinkommen zur angemessenen Erhaltung der Walbestände zu schließen und so die geordnete Entwicklung der Walfangindustrie zu ermöglichen –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:

Anlage = Anlage 1

Anhang A zur Anlage = Anlage 2

Protokoll = Anlage 3

2. Die Änderungen des „Protokolls zu dem am 2. Dezember 1946 in Washington unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs“ (als Anlage 3 dokumentiert) wurden eingearbeitet.

3. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 3.9.1997 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Wirtschaftsengpass

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10010887

Dokumentnummer

NOR11011108

alte Dokumentnummer

N8199545723J