Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1990,
Vertrag - Polen
Paragraph 0
01.03.1990
24.11.1988
89/07 Umweltschutz
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES
StF: BGBl. Nr. 39/1990 (NR: GP XVII RV 936 AB 1068 S. 114. BR: AB 3742 S. 520.)
Deutsch, Polnisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, des Vertrages wurden am 14. bzw. 22. Dezember 1989 abgegeben; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 7, mit 1. März 1990 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik Polen (im folgenden Vertragsparteien genannt),
im Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern
und entschlossen, entsprechend den Zielen und Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt und in den Schlußdokumenten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgehalten sind sowie im Einklang mit den multilateralen für beide Vertragsparteien verbindlichen Vereinbarungen im Bereich des Umweltschutzes für den bestmöglichen Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen:
e-rk3
08.02.2018
10010604
NOR11010823
N8199010765J