Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1989,
Vertrag - Tschechische R
Paragraph 0
01.01.1993
17.07.1987
89/07 Umweltschutz
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES
StF: BGBl. Nr. 112/1989 (NR: GP XVII RV 595 AB 802 S. 87. BR: AB 3629 S. 510.)
BGBl. III Nr. 123/1997
Deutsch, Tschechisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, des Vertrages erfolgten am 13. November 1987 bzw. 1. Februar 1989; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 7, mit 1. Mai 1989 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik (im folgenden Vertragsparteien genannt),
im Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern,
entschlossen, entsprechend den Zielen und Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt festgehalten sind, und im Einklang mit den multilateralen für beide Vertragsparteien verbindlichen Vereinbarungen aus dem Bereich des Umweltschutzes für den bestmöglichen Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen:
e-rk3
21.03.2019
10010587
NOR11010806
N8198947710L