Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport – Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1989,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
07.11.1989
10.05.1979
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
(Übersetzung)
ZUSATZPROTKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON TIEREN BEIM INTERNATIONALEN TRANSPORT
StF: BGBl. Nr. 591/1989 (NR: GP XVII RV 937 AB 1021 S. 111. BR: AB 3733 S. 519.)
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. November 1989 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 5, mit 7. November 1989 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey und Guernsey) und Zypern.
Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls, dem die ehemalige Sowjetunion am 13. November 1990 beigetreten ist, angesehen.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, Unterzeichner dieses Zusatzprotokolls,
unter Bezugnahme auf das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, *) in der Folge „Übereinkommen“ genannt, das für die Mitgliedstaaten des Europarates am 13. Dezember 1968 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist und gemeinsame Bestimmungen enthält, durch welche Tiere bei Transporten vor Leiden bewahrt werden;
Sub-Litera, i, m Hinblick darauf, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Zuständigkeiten in der durch dieses Übereinkommen geregelten Materie besitzt und deshalb die Möglichkeit erhalten sollte, diesem Vertragswerk beizutreten,
sind wie folgt übereingekommen:
______________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1999
2. Artikel eins bis 3 wurden in das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,, eingearbeitet.
04.10.2022
10010585
NOR11010804
N8198939827L