Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1989,
Vertrag - CSSR
Paragraph 0
01.05.1989
31.12.1992
17.07.1987
89/07 Umweltschutz
Für die Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht enthalten.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES
StF: BGBl. Nr. 112/1989
Deutsch, Tschechisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, des Vertrages erfolgten am 13. November 1987 bzw. 1. Februar 1989; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 7, mit 1. Mai 1989 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik (im folgenden Vertragsparteien genannt),
im Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern,
entschlossen, entsprechend den Zielen und Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt festgehalten sind, und im Einklang mit den multilateralen für beide Vertragsparteien verbindlichen Vereinbarungen aus dem Bereich des Umweltschutzes für den bestmöglichen Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen:
03.07.2019
10010573
NOR11010792
N8198911146F