Umweltschutz - Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
01.07.1988
03.10.1990
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
StF: BGBl. Nr. 253/1988
idF:
BGBl. Nr. 220/1994
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. April 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, mit 1. Juli 1988 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik, in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern,
und entschlossen, entsprechend den Zielen und Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt und in der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Helsinki, 1975) festgehalten sind, für den bestmöglichen Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen: