Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Russische Föderation)
Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1982,
Vertrag - Russische Föderation
Paragraph 0
09.03.1994
10.04.1981
89/03 Gesundheit
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
StF: BGBl. Nr. 334/1982
BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150.
BR: AB 4717 S. 579.)
Deutsch, Russisch
Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. August 1982 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu fördern,
in der Erkenntnis der Zweckmäßigkeit der Vereinigung der gemeinsamen Anstrengungen bei der Lösung medizinischer Probleme von beiderseitigem Interesse,
in Berücksichtigung der Bedeutung, welche die Medizin und das Gesundheitswesen für die Menschheit in der Gegenwart besitzen, und
eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit der Staatsangehörigen beider Staaten zu sorgen, sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen:
e-rk3
26.01.2018
10010428
NOR11010647
N8198215283A