Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1981,
Vertrag – Tschechische R
Paragraph 0
01.01.1993
28.07.2004
14.03.1979
89/09 Veterinärrecht
1. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
2. Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2004,).
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens
StF: BGBl. Nr. 510/1981
BGBl. III Nr. 123/1997
BGBl. III Nr. 85/2004
Deutsch, Tschechisch
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 11, vorgesehenen Notenaustausches wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung am 13. Juli 1981 in Kraft getreten.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,
geleitet von dem Bestreben, die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Veterinärwesens mit dem Ziele zu erweitern und zu vertiefen, die Gefahren, die Tierkrankheiten für die Volkswirtschaft und die Gesundheit der Bevölkerung der beiden Länder darstellen, zu vermindern, und
geleitet von dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu entwickeln,
haben beschlossen, das folgende Abkommen abzuschließen:
14.05.2020
10010424
NOR11010643
N8198147651L