Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1978,
Vertrag - Slowakei
Paragraph 0
01.01.1993
11.05.1978
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „ČSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „ČSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile
StF: BGBl. Nr. 309/1978
BGBl. Nr. 1047/1994
Deutsch, Tschechisch
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 3, Absatz eins, am 10. Juli 1978 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
Sub-Litera, i, n dem Bemühen um die Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
22.07.2019
10010405
NOR11010624
N8197839167L