Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1978,
Vertrag - Ungarn
Paragraph 0
04.02.1978
05.04.1976
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 8,
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
StF: BGBl. Nr. 41/1978 (NR: GP XIV RV 311 AB 369 S. 37. BR: AB 1588 S. 357.)
Deutsch, Ungarisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt, nachdem die in seinem Artikel 8 vorgesehenen Mitteilungen am 14. Juli 1976 und 6. Dezember 1977 durchgeführt wurden, am 4. Feber 1978 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik Ungarn – im folgenden als Vertragschließende Teile bezeichnet – sind, vom Wunsche geleitet, eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen des Pflanzenschutzes zur Verhütung der Verbreitung und Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen zu gewährleisten – und zwar insbesondere mittels gemeinsamer Planung erfolgversprechender Maßnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge im Grenzgebiete, gegenseitiger Erteilung von Auskünften über deren Auftreten, gegenseitigen Austausches von Erfahrungen und Erkenntnissen betreffend den Pflanzenschutz sowie unverzüglicher Mitteilung diesbezüglicher Gesetze und Verordnungen –, wie folgt übereingekommen:
e-rk3
20.02.2018
10010403
NOR11010622
N8197816296R