Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)
BGBl.Nr. 144/1978
01.03.1978
31.12.2007
(Übersetzung)
Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) samt Anlagen
StF: BGBl. Nr. 144/1978
BGBl. Nr. 623/1995 (NR: GP XIX RV 136 AB 261 S. 41. BR: AB 5039 S. 602.)
BGBl. Nr. 44/1996 (DFB)
BGBl. III Nr. 135/1997 (NR: GP XX RV 437 AB 617 S. 67. BR: AB 5422 S. 624.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 18, Absatz 8, verfassungsändernd ist, samt Anlagen wird genehmigt.
Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 1977 hinterlegt; der Staatsvertrag tritt gemäß dessen Artikel 11 Absatz 2, für Österreich am 1. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt:
Frankreich ..................................... 1. März 1971
Sowjetunion .................................... 10. September 1971
Spanien ........................................ 24. April 1972
Bundesrepublik Deutschland ..................... 8. Oktober 1974
Jugoslawien .................................... 21. November 1975
Dänemark ....................................... 22. November 1976
Italien ........................................ 30. September 1977
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat die Sowjetunion erklärt, sich durch Artikel 15 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden zu betrachten.
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, die Bedingungen für die Erhaltung des Gütezustandes leicht verderblicher Lebensmittel bei ihrer Beförderung besonders im internationalen Warenverkehr zu verbessern,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung dieser Bedingungen geeignet ist, den Handel mit leicht verderblichen Lebensmitteln zu fördern,
HABEN FOLGENDES VEREINBART: