Grenzgewässer - wasserwirtschaftliche Fragen
Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
18.03.1970
31.12.1992
Für die Slowakische Republik Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) und für die
Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde je eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern
StF: BGBl. Nr. 106/1970
Nachdem der am 7. Dezember 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, welcher also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. April 1968
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 16. Feber 1970 ausgetauscht worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 am 18. März 1970 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind übereingekommen, einen Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: