Veterinärabkommen (Rumänien)
Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1965,
Vertrag – Rumänien
Paragraph 0
16.02.1965
18.12.1964
89/09 Veterinärrecht
Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
StF: BGBl. Nr. 34/1965
Deutsch, Rumänisch
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 1 am 16. Feber 1965 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Rumänischen Volksrepublik haben, um die Einschleppung von Tierseuchen in ihr Gebiet zu verhindern und die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden Tieren, tierischen Stoffen und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, zu erleichtern, folgendes Abkommen geschlossen:
Erläuterungen zu den Anlagen 1 bis 3 wurden als Anlage 6 dokumentiert.
e-rk3
06.05.2020
10010318
NOR11010537
N8196516302R