Kurztitel

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

11.09.1958

Unterzeichnungsdatum

10.02.1937

Index

89/03 Gesundheit

Langtitel

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

StF: BGBl. Nr. 118/1958 (NR: GP VIII RV 308 AB 369 S. 50. BR: S. 129.)

Änderung

BGBl. Nr. 221/1958 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 240/1959 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 485/1994 (K - Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Ägypten 221/1958 *Belgien 221/1958 *Deutschland/BRD 221/1958 *Frankreich 221/1958 *Italien 221/1958 *Mexiko 221/1958 *Portugal 485/1994 *Rumänien 221/1958 *Schweiz 221/1958 *Slowakei 485/1994 *Tschechische R 485/1994 *Tschechoslowakei 221/1958 *Türkei 240/1959 *Zaire 485/1994

Sonstige Textteile

Nachdem das am 10. Feber 1937 in Berlin abgeschlossene Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, welches folgendermaßen lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident namens der Republik Österreich diesem Abkommen beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1958.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen wird gemäß seinem Artikel 14, für Österreich am 11. September 1958 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

In dem Wunsche, die sich aus der Verschiedenheit der Bestimmungen über Leichenbeförderung ergebenden Unzuträglichkeiten zu vermeiden, und in Anbetracht der Zweckmäßigkeit einer allgemeinen Regelung dieser Frage verpflichten sich die unterzeichneten Regierungen, Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiete eines der anderen Vertragsstaaten verstorben sind, in ihr Gebiet oder durch ihr Gebiet befördern zu lassen unter der Bedingung, daß folgende Vorschriften beachtet werden:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR11010507

alte Dokumentnummer

N8195816260R