Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine
Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1957,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
15.07.1957
13.10.1954
89/06 Lebensmittel
(Übersetzung)
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine
StF: BGBl. Nr. 150/1957
BGBl. Nr. 167/1958 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 69/1960 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 439/1975 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 226/1991 (K – Geltungsbereich)
*Chile 167/1958 *Deutschland/BRD 69/1960 *Frankreich 150/1957 *Griechenland 150/1957 *Italien 150/1957 *Jugoslawien 167/1958 *Marokko 167/1958 *Portugal 150/1957 *Spanien 150/1957 *Türkei 150/1957 *Ungarn 439/1975 *Vereinigtes Königreich 226/1991
Der Bundespräsident erklärt das am 13. Oktober 1954 in Paris abgeschlossene Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung des Weines, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 10. November 1956.
Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 8, am 15. Juli 1957 für Österreich in Kraft treten.
Bis zum 8. März 1957 haben folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und Türkei.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Vorbehaltserklärungen abgegeben:
Die Bundesrepublik Deutschland geht bei der Ratifikation des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine davon aus, daß ihr Recht unberührt bleibt, jederzeit Weine, mit der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalt auch nach anderen als den in Anlage A des Übereinkommens angeführten Methoden zu untersuchen und die Ergebnisse dieser Untersuchung den nach der deutschen Gesetzgebung zu treffenden Maßnahmen zugrunde zu legen.
In der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine zu vereinheitlichen, um
sind die vertragschließenden Parteien wie folgt übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 24.3.1960 eingearbeitet.
e-rk3
12.09.2022
10010282
NOR11010501
N8195716280R