Mur-Abkommen (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1956,
Vertrag – Slowenien
Paragraph 0
01.11.1993
16.12.1954
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
1. Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
2. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
StF: BGBl. Nr. 119/1956 (NR: GP VII RV 452 AB 475 S. 65. BR: S. 101.)
BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570)
Deutsch, Slowenisch
Nachdem das am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen), welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Inneres und Vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Dezember 1955.
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 9. Feber 1956 vorgenommen wurde, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 11 am 9. Feber 1956 in Kraft getreten.
Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer wie folgt übereingekommen:
e-rk3
22.08.2023
10010277
NOR11010496
N8195639018L