Protokoll betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln
Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1955,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
22.02.1954
20.05.1952
89/04 Arzneimittel
Übersetzung
PROTOKOLL, BETREFFEND DAS AUSSERKRAFTTRETEN DER BRÜSSELER ABKOMMEN ÜBER DIE VEREINHEITLICHUNG DER FORMELN VON STARKWIRKENDEN ARZNEIMITTELN.
StF: BGBl. Nr. 34/1955
BGBl. Nr. 16/1956 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 136/1959 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Ägypten 16/1956 *Australien 34/1955 *Belgien 16/1956 *Dänemark 16/1956 *Deutschland/BRD 16/1956 *Eswatini 136/1959 *Finnland 16/1956 *Frankreich 16/1956 *Griechenland 16/1956 *Island 16/1956 *Italien 16/1956 *Jugoslawien 34/1955 *Luxemburg 16/1956 *Malaysia 136/1959 *Niederlande 34/1955 *Norwegen 16/1956 *Schweden 16/1956 *Schweiz 34/1955 *Spanien 16/1956 *Südafrika 34/1955 *USA 16/1956 *Vereinigtes Königreich 16/1956
Der Bundeskanzler der Republik Österreich erklärt hiemit, dem Protokoll, betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln samt Schlußakt, abgeschlossen in Genf am 20. Mai 1952, welches also lautet: ...
names der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundeskanzler unterzeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. Jänner 1954.
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 22. Feber 1954 bei der belgischen Regierung hinterlegt worden. Das vorliegende Protokoll ist daher für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.
Bis zum 3. Juni 1954 haben das Protokoll angenommen: Australien, Jugoslawien, die Schweiz und die Südafrikanische Union.
Der von den Niederlanden anläßlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalt „ad referendum“ wurde mit Wirkung vom 18. Juni 1953 zurückgezogen.
In Anbetracht dessen, daß durch die Veröffentlichung der Pharmacopoea Internationalis durch die Weltgesundheitsorganisation die Bestimmungen der zu Brüssel am 29. November 1906 und am 20. August 1929 abgeschlossenen Abkommen zur Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln allgemein überholt zu betrachten sind,
sind die Vertragsteile des vorliegenden Protokolles über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Der Schlussakt wurde als Anlage 1 dokumentiert.
e-rk3
25.10.2019
10010274
NOR11010493
N8195516273R