Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1937,
Vertrag - Deutschland
Paragraph 0
19.04.1937
30.06.1931
89/03 Gesundheit
Übereinkommen zwischen Österreich und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1937, (NR: GP römisch IV 251, AB 296 S. 73.)
Nachdem das am 30. Juni 1931 in Berlin unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und dem Deutschen Reich, betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. März 1932.
Die Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen sind am 19. März 1937 ausgetauscht worden. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 19. April 1937 in Kraft.
Nachdem der Bundespräsident der Republik Österreich und der Deutsche Reichspräsident es für nützlich befunden haben, gegenseitig die in der Nähe der den beiden Staaten gemeinsamen Grenze wohnhaften Ärzte, Tierärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit zu ermächtigen, haben sie den Abschluß eines Übereinkommens hierüber beschlossen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die auf Grund der ihnen erteilten Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
vergleiche Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,
e-rk3
13.11.2019
10010227
NOR11010446
N8193716265R