Kurztitel

Regelung des Walfischfanges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.04.1936

Unterzeichnungsdatum

24.09.1931

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Langtitel

(Übersetzung.) Abkommen zur Regelung des Walfischfanges

StF: BGBl. Nr. 55/1936

Änderung

BGBl. Nr. 140/1936 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 92/1937 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 181/1959 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 55/1936 *Antigua/Barbuda 92/1937 *Bahamas 92/1937 *Barbados 92/1937 *Belize 92/1937 *Brasilien 55/1936 *Brunei 92/1937 *Dänemark 55/1936 *Dominica 92/1937 *Ecuador 55/1936 *Fidschi 92/1937 *Finnland 140/1936 *Frankreich 55/1936 *Gambia 92/1937 *Ghana 92/1937 *Grenada 92/1937 *Guyana 92/1937 *Indonesien 55/1936 *Irland 181/1959 *Italien 55/1936 *Jamaika 92/1937 *Jugoslawien 55/1936 *Kamerun 92/1937 *Kenia 92/1937 *Malaysia 92/1937 *Malta 92/1937 *Mauritius 92/1937 *Mexiko 55/1936 *Monaco 55/1936 *Neuseeland 55/1936 *Nicaragua 55/1936 *Niederlande 55/1936 *Nigeria 92/1937 *Norwegen 55/1936 *Polen 55/1936 *Salomonen 92/1937 *Schweiz 55/1936 *Seychellen 92/1937 *Sierra Leone 92/1937 *Somalia 92/1937 *Spanien 55/1936 *Sri Lanka 92/1937 *St. Christopher/Nevis 92/1937 *St. Lucia 92/1937 *St. Vincent/Grenadinen 92/1937 *Südafrika 55/1936 *Sudan 55/1936 *Suriname 55/1936 *Tansania 92/1937 *Tonga 92/1937 *Trinidad/Tobago 92/1937 *Tschechoslowakei 55/1936 *Türkei 55/1936 *USA 55/1936 *Vereinigtes Königreich 55/1936, 92/1937 *Zypern 92/1937

Sonstige Textteile

Nachdem der am 23. Juli 1932 erfolgte Beitritt Österreichs zu dem in Genf am 24. September 1931 unterzeichneten Abkommen zur Regelung des Walfischfanges, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Beitritt für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs die gewissenhafte Erfüllung dieses Abkommens.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 19. November 1935.

Ratifikationstext

Die Urkunde, betreffend die Ratifikation des österreichischen Beitrittes ist im Sinne des Artikels 16 des Abkommens am 2. Jänner 1936 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden, so daß dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 17 für Österreich am 1. April 1936 in Kraft treten wird.

Bisher haben nachstehende Staaten dieses Abkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Südafrikanische Union; Vereinigte Staaten von Amerika; Brasilien; Großbritannien und Nordirland mit Ausnahme der Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete sowie der Gebiete, die unter der Hoheit oder dem Mandat Großbritanniens stehen: Kanada; Dänemark einschließlich Grönland; Ägypten; Ecuador; Spanien; Frankreich; Italien; Lettland; Mexiko; Monaco; Neuseeland; Nicaragua; Norwegen; Niederlande einschließlich Niederländisch Indien, Surinam und Curaçao; Polen; Sudan; die Schweiz; die Tschechoslowakei; die Türkei und Jugoslawien.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der König der Albaner; der Präsident des Deutschen Reiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien und Irland und der britannischen überseeischen Dominions, Kaiser von Indien; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Regierung der Spanischen Republik; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Griechischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; Seine Majestät der König von Rumänien; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundener Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

vergleiche Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR11010443

alte Dokumentnummer

N8193616287R