Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1931,
Vertrag - Liechtenstein
Paragraph 0
17.11.1931
23.06.1931
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentume Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses, sowie über die Regelung der Ableitung liechtensteinischer Binnengewässer auf liechtensteinischem und österreichischem Gebiete und über die damit zusammenhängende Regulierung des Spirsgrabens, des Frickgrabens und der Esche.
StF: BGBl. Nr. 333/1931
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 23. Juni 1931 in Vaduz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentume Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses, sowie über die Regelung der Ableitung liechtensteinischer Binnengewässer auf liechtensteinischem und österreichischem Gebiete und über die damit zusammenhängende Regulierung des Spirsgrabens, des Frickgrabens und der Esche, welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. September 1931.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 20. Oktober 1931 stattgefunden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 14 am 17. November 1931 in Kraft.
In der Absicht, die Regulierung des Rheins auf liechtensteinischem und österreichischem Gebiete bis zur Illmündung nach einheitlichen Gesichtspunkten fortzusetzen und die Durchführung des liechtensteinischen Binnenkanals und die Herstellung von Entwässerungsanlagen im Bereiche der österreichisch-liechtensteinischen Staatsgrenze zu regeln, haben
der Bundespräsident der Republik Österreich einerseits und Seine Durchlaucht Fürst Franz römisch eins. von und zu Liechtenstein andererseits beschlossen, ein dahin gehendes Abkommen zu treffen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt, und zwar
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten mitgeteilt haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
e-rk3
19.12.2017
10010209
NOR11010428
N8193113809T