Tierseuchenübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1926,
Vertrag - Ungarn
Paragraph 0
14.08.1926
10.05.1926
89/09 Veterinärrecht
Zusatzabkommen betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen (Tierseuchenübereinkommen)
StF: BGBl. Nr. 240/1926 (NR: GP II 569 AB 590 S. 151.)
Deutsch, Ungarisch
Nachdem das am 10. Mai 1926 in Wien unterfertigte Zusatzabkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen (Tierseuchenübereinkommen) samt Anlage und Schlußprotokoll, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 3. August 1926.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 6. August 1926. Dieses Übereinkommen ist gemäß Artikel 11 gleichzeitig mit dem Zusatzabkommen vom 9. April 1926, das ist am 14. August 1926 in Wirksamkeit getreten.
Nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens vom 9. April 1926 zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen sind die vom Bundespräsidenten der Republik Österreich und Seiner Durchlaucht dem Reichsverweser von Ungarn hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten über nachstehende Bestimmungen zur Regelung des Verkehrs mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten übereingekommen.
Dokumentalistische Gliederung:
Anlage zu Artikel 8 = Anlage 1
Schlußprotokoll = Anlage 2
e-rk3
21.02.2018
10010200
NOR11010419
N8192616299R