Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,
01.04.1999
31.03.2004
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Russischen
Föderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
(NR: GP XX RV 1190 AB 1436 S. 146. BR: AB 5810 S. 646.)
StF: BGBl. III Nr. 58/1999
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Abkommens wurden am 25. März 1998 und 25. Jänner 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. April 1999 in Kraft
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE RUSSISCHE FÖDERATION, im folgenden Vertragsstaaten genannt,
ÜBERZEUGT DAVON, daß die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit eine der wichtigsten Grundlagen der Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bildet und ein wichtiges Element ihrer Stabilität darstellt,
IM HINBLICK auf die in den wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bereits gewonnenen positiven Erfahrungen und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der hohen Geschwindigkeit der Erweiterung des wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technik entsprechend den neuen politischen, wissenschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Reformen in Rußland und auch den Integrationsprozessen in Europa, durchzuführen,
IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit der Verbesserung der Koordination der Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten auf allen Gebieten der Wissenschaft und der Technik,
sind wie folgt übereingekommen: