Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 1998,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER MAZEDONISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE, LANDWIRTSCHAFTLICHE, INDUSTRIELLE, TECHNISCHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. III Nr. 95/1998
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 31. Oktober 1997 bzw. 29. April 1998 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Juli 1998 in Kraft.Die Notifikationen gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens wurden am 31. Oktober 1997 bzw. 29. April 1998 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz eins, mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Mazedonische Regierung, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und auszubauen,
in der Absicht die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit und zur strukturellen Veränderung der mazedonischen Wirtschaft in der Übergangsphase zur Marktwirtschaft schafft,
im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten, an einer umfassenden europäischen Integration teilzunehmen,
im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,
ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
wie folgt übereingekommen: