Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2017,
Vertrag - Liechtenstein
Paragraph 0
01.12.1997
31.12.2017
30.09.1996
79/01 Schulen, Universitäten
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER GLEICHWERTIGKEITEN IM BEREICH DER REIFEZEUGNISSE UND DES HOCHSCHULWESENS
StF: BGBl. III Nr. 176/1997 (NR: GP XX RV 412 AB 641 S. 67. BR: AB 5408 S. 624.)
BGBl. III Nr. 120/2004
BGBl. III Nr. 129/2005
BGBl. III Nr. 207/2017 (NR: GP XXV RV 1512 AB 1581 S. 173. BR: AB 9779 S. 866.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 1997 ausgetauscht; das Abkommmen Anmerkung, richtig: Abkommen) tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, im folgenden Vertragsstaaten genannt, haben
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sekundarausbildung, der Wissenschaften und des Hochschulwesens zu vertiefen,
in dem Wunsche, den Studierenden beider Vertragsstaaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende regionale Mobilität der Lehrenden und Studierenden zu fördern,
im Bewußtsein der in beiden Vertragsstaaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der in der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,
unter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,
im Hinblick auf die besonders enge Zusammenarbeit beider Vertragsstaaten als Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
folgendes vereinbart:
e-rk3
29.11.2017
10010056
NOR11010261
N7199749689L