Kooperationsabkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,
01.10.1994
30.09.1998
Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.
Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut
(NR: GP XVIII RV 1228 AB 1266 S. 133. BR: AB 4651 S. 575.)
StF: BGBl. Nr. 741/1994
idF:
BGBl. III Nr. 60/1998 (NR: GP XX RV 906 AB 1022 S. 105. BR: AB 5594 S. 633.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 11, wurden am 10. Feburar Anmerkung, richtig: Februar) bzw. 19. Juli 1994 abgegeben; das Kooperationsabkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
Die Republik Österreich, nachstehend als „Österreich'' bezeichnet,
und
das Europäische Hochschulinstitut, nachstehend als „Institut'' bezeichnet,
in dem Wunsch, die Vertiefung der Kenntnisse in Bereichen zu fördern, die von besonderem Interesse für die Entwicklung Europas, vor allem für seine Kultur, sein Recht, seine Wirtschaft und seine Institutionen sind,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten zu unterstützen und gemeinsame Forschungsbestrebungen anzuregen,
im Hinblick auf die Befugnis des Europäischen Hochschulinstituts, nach Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens über die Gründung dieses Instituts Übereinkünfte mit Staaten und internationalen Organisationen zu schließen,
sind wie folgt übereingekommen: