Kurztitel

Kooperationsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1998,.

Langtitel

Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut

(NR: GP XVIII RV 1228 AB 1266 S. 133. BR: AB 4651 S. 575.)

StF: BGBl. Nr. 741/1994

Änderung

idF:

BGBl. III Nr. 60/1998 (NR: GP XX RV 906 AB 1022 S. 105. BR: AB 5594 S. 633.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 11, wurden am 10. Feburar Anmerkung, richtig: Februar) bzw. 19. Juli 1994 abgegeben; das Kooperationsabkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, nachstehend als „Österreich'' bezeichnet,

und

das Europäische Hochschulinstitut, nachstehend als „Institut'' bezeichnet,

in dem Wunsch, die Vertiefung der Kenntnisse in Bereichen zu fördern, die von besonderem Interesse für die Entwicklung Europas, vor allem für seine Kultur, sein Recht, seine Wirtschaft und seine Institutionen sind,

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten zu unterstützen und gemeinsame Forschungsbestrebungen anzuregen,

im Hinblick auf die Befugnis des Europäischen Hochschulinstituts, nach Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens über die Gründung dieses Instituts Übereinkünfte mit Staaten und internationalen Organisationen zu schließen,

sind wie folgt übereingekommen: