Beitritt Österreichs zur Erklärung über Ariane-Träger
Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1994,
21.05.1992
31.12.2001
Beitritt Österreichs zur Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger samt Anlage
Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger
(NR: GP XVIII RV 217 VV S. 45. BR: AB 4138 S. 546.)
StF: BGBl. Nr. 91/1994
idF:
BGBl. III Nr. 70/2001 (Verlängerung)
(NR: GP XXI RV 295 AB 385 S. 46. BR: AB 6267 S. 670.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Annahme der Erklärung wurde am 30. März 1992 dem Generaldirektor der ESA notifiziert; die Erklärung ist mit 21. Mai 1992 in Kraft getreten.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Vertragsparteien der am 14. Januar 1980 zum Beitritt aufgelegten Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger,
und die Regierungen der Republik Österreich und des Königreichs Norwegen,
im folgenden als „Teilnehmer” bezeichnet, die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation sind, im folgenden als „Organisation” bezeichnet -
GESTÜTZT auf die am 21. September 1973 unterzeichnete Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, im folgenden als „Ariane-Vereinbarung” bezeichnet, insbesondere auf die Artikel römisch eins, römisch drei Absatz 1 und römisch fünf, die für die Produktionsphase des Ariane-Programms eine neue Vereinbarung vorsehen;
GESTÜTZT auf das am 30. Mai 1975 zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation *1), im folgenden als „Übereinkommen” bezeichnet;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger, die am 14. Januar 1980 zum Beitritt aufgelegt wurde und am 14. April 1980 in Kraft getreten ist, in Absatz 4.3.b bestimmt: „Die Teilnehmer konsultieren einander mindestens drei Jahre vor Ablauf dieser Frist (Ende 1989) wegen der Bedingungen für die Verlängerung dieser Erklärung”;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der Organisation sich in der Entschließung ESA/C/XXXIII/Res. 3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Produktion einer Industriestruktur zu übertragen, und daß der Rat in der Entschließung ESA/C/XXXIX/Res. 8 vom 24. Januar 1980 sich damit einverstanden erklärt hat, daß die Organisation nach Artikel römisch fünf Absatz 2 des Übereinkommens die in Kapitel römisch zwei der oben genannten Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger vorgesehene Aufgabe übernimmt;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Träger Ariane ein wichtiger Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik ist;
GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/C/XLII/Dec. 1 (Final) vom 26. Juni 1980 über ein Ariane-Weiterentwicklungsprogramm (Ariane 2/3);
GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/PB-ARIANE/XLIV/Dec. 1 (Final), rev. vom 10. Dezember 1981 über ein Programm für die Entwicklung einer verbesserten Version des Trägers Ariane (Ariane 4);
GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/PB-ARIANE/LXXXV/Dec. 1 (Final), corr. vom 4. Dezember 1987 über das Entwicklungsprogramm Ariane 5;
GESTÜTZT auf die Entschließung ESA/C/LXXXIII/Res. 1 (Final) vom 28. Juni 1988 des Rates der Organisation über die Preise der Ariane-Starts, insbesondere ihren Abschnitt römisch zwei;
GESTÜTZT auf die Entschließung ESA/C/LXXVI/Res. 1 (Final) vom 15. Dezember 1986 des Rates der Organisation über die Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG);
GESTÜTZT auf das am 14. September 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der französischen Regierung und der Organisation über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) für den Zeitraum 1987 - 1989;
GESTÜTZT auf die Entschließung des Rates der Organisation ESA/C/LXXXIX/Res. 1 (Final) vom 14. Dezember 1989 -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: