Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,
Vertrag - Senegal
Paragraph 0
01.02.1994
13.10.1992
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1993,
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SENEGAL ÜBER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 122/1993
BGBl. Nr. 239/1993
BGBl. Nr. 861/1993
Deutsch, Französisch
Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens wurden am 7. bzw. 15. Dezember 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. März 1993 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung einerseits und die Regierung der Republik Senegal andererseits,
im Bewußtsein des Nutzens, der sich für beide Länder aus einer verstärkten technischen Zusammenarbeit ergeben würde,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
28.01.2020
10009884
NOR11010079
N7199326171J