Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST
Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1990,
01.05.1990
Konzertierungsabkommen Gemeinschaft – COST über sieben konzertierte Aktionen auf dem Gebiet der Umwelt
StF: BGBl. Nr. 207/1990
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen A, B und C wird genehmigt.
Die Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 2, über den Abschluß des Verfahrens, das zur Durchführung des Abkommens notwendig ist, ist am 1. März 1990 beim Generalsekretär des Rates der EG eingelangt; das Konzertierungsabkommen tritt gemäß Artikel 6, Absatz 3, für Österreich mit 1. Mai 1990 in Kraft.
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN ZU DIESEM ABKOMMEN, nachstehend „die teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten“ genannt,
beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Umwelt könnte sich für den Umweltschutz und die wirtschaftlichere Nutzung der natürlichen Ressourcen als sehr wirksam erweisen.
Das Konzertierungsabkommen Gemeinschaft – COST über fünf konzertierte Aktionen auf dem Gebiet der Umwelt, das vom Rat der Europäischen Gemeinschaften am 10. Dezember 1984 angenommen worden war, wurde zwischen der Gemeinschaft und einigen COST-Ländern abgeschlossen und ist am 31. Dezember 1985 abgeblaufen.
Die vorstehend genannten konzertierten Aktionen haben vielversprechende Ergebnisse gebracht.
Mit Beschluß vom 10. Juni 1986 nahm der Rat der Europäischen Gemeinschaften mehrjährige Forschungs- und Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der Umwelt an (1986 – 1990) 1), die sich unter anderem auf ein Programm für den Umweltschutz einschließlich der Durchführung von konzertierten Aktionen erstrecken.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, zusammen nachstehend „Staaten“ genannt, beabsichtigten, unter Berücksichtigung der für ihre einzelstaatlichen Programme geltenden Regeln und Verfahren die in Anhang A beschriebenen Forschung durchzuführen, und sind bereit, diese in ein Konzertationsverfahren einzubeziehen, das sie als beiderseits nützlich betrachten -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
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1) ABl. Nr. L 159 vom 14. Juni 1986, S 31.