Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
01.06.1988
31.05.1992
IV. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM BUNDESEXEKUTIVRAT DER VERSAMMLUNG DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG
StF: BGBl. Nr. 277/1988
Die Mitteilungen gemäß Artikel 69, Absatz eins, wurden am 15. bzw. 21. März 1988 abgegeben; das Übereinkommen tritt daher gemäß Artikel 69, Absatz eins, mit 1. Juni 1988 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden: die Vertragsparteien) haben
zur weiteren Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April 1972 *1)
folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1973,