Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Beitritt Österreichs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Inkrafttretensdatum

01.04.1986

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUM ÜBEREINKOMMEN DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION SOWIE DIE BEDINGUNGEN UND MODALITÄTEN DIESES BEITRITTS

StF: BGBl. Nr. 95/1987 (NR: GP XVI RV 1072 AB 1093 S. 159.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Europäische Weltraumorganisation, die durch das am 30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen gegründet worden ist (im folgenden „die Organisation“ genannt) –

IN DER ERWÄGUNG, daß nach Arikel römisch 22 des Übereinkommens der Organisation jeder Staat dem Übereinkommen auf Grund eines einstimmigen Ratsbeschlusses aller Mitgliedstaaten beitreten kann;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich die Mitgliedschaft in der Organisation beantragt hat und daß sich der Rat der Organisation für den Beitritt der Republik Österreich ausgesprochen hat;

IM HINBLICK darauf, daß die Republik Österreich gemäß dem am 17. Oktober 1979 in Wien unterzeichneten und am 1. April 1981 in Kraft getretenen Abkommen *), das durch das am 12. April 1984 unterzeichnete und am 1. Mai 1985 in Kraft getretene Abkommen **) geändert worden ist, die Rechtsstellung eines assoziierten Mitglieds der Organisation besitzt;

IM HINBLICK auf die zunehmende Mitwirkung der Republik Österreich an den Tätigkeiten und Programmen der Organisation;

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieser Beitritt der Erreichung der im Übereinkommen der Organisation niedergelegten Ziele förderlich sein wird;

GESTÜTZT auf die Artikel römisch II, römisch XIII Absatz 4 und römisch 22 des Übereinkommens der Organisation –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1981,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1985,