Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)
Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1986,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.09.1986
79/02 Forschung
KONZERTIERUNGSABKOMMEN GEMEINSCHAFT - COST ÜBER EINE KONZERTIERTE AKTION AUF DEM GEBIET DER KÜNSTLICHEN INTELLIGENZ UND DER MUSTERERKENNUNG (COST-AKTION 13)
StF: BGBl. Nr. 488/1986 (NR: GP XVI RV 909 AB 949 S. 141. BR: AB 3126 S. 476.)
Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch
*EWG 488/1986 *Finnland 488/1986 *Norwegen 488/1986 *Schweden 488/1986 *Schweiz 488/1986
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage zu Anhang C wird genehmigt.
Die Ermächtigung zur Vornahme der in Artikel 6, Absatz eins, vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Konzertierungsabkommen tritt gemäß seinem Artikel 6, Absatz 2, für Österreich am 1. September 1986 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben überdies die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz die in Artikel 6, Absatz eins, vorgesehene Mitteilung abgegeben.
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
FINNLAND, JUGOSLAWIEN, NORWEGEN, ÖSTERREICH, SCHWEDEN und die SCHWEIZ, nachstehend „beteiligte Nichtmitgliedstaaten“ genannt -
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Mit Beschluß vom 11. September 1979 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften ein Vierjahresprogramm zur Entwicklung der Datenverarbeitung festgelegt.
Mit Beschluß vom 22. November 1984 hat der Rat das mit seinem Beschluß vom 11. September 1979 festgelegte Programm geändert; die geänderte Fassung enthält eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung, nachstehend „COST-Aktion 13“ genannt.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, zusammen nachstehend „Staaten“ genannt, und die Gemeinschaft beabsichtigen, im Rahmen der Vorschriften und Verfahren ihrer einzelstaatlichen Programme die in Anhang A genannten Forschungsarbeiten durchzuführen, und sind gewillt, diese in einen Konzertierungsprozeß einzubeziehen, der nach ihrer Ansicht allen Beteiligten Vorteile bringen wird.
Die Durchführung der in der konzertierten Aktion vorgesehenen Forschungsarbeiten erfordert seitens der Staaten und der Gemeinschaft einen finanziellen Aufwand von 15 Millionen ECU –,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
29.05.2017
10009597
NOR11009788
N7198613731T