Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1976,
01.11.1993
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wird für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
StF: BGBl. Nr. 479/1976 (NR: GP XIV RV 34 AB 90 S. 16. BR: S. 348.)
BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem den Bundeskanzler gemäß Artikel 69, Absatz 2, B-VG vertretenden Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5, Absatz eins, am 18. September 1976 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haben,
um der Jugend beider Staaten freien Zugang zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,
folgendes vereinbart: