Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1975,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
26.09.1975
31.12.2007
10.05.1973
79/02 Forschung
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN LABORATORIUMS FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
StF: BGBl. Nr. 562/1975 (NR: GP XIII RV 1490 AB 1654 S. 151. BR: AB 1414 S. 344.)
BGBl. Nr. 239/1985 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 123/1994 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 30/2007 (K - Geltungsbereich)
Deutsch, Englisch, Französisch
*Dänemark 562 aus 1975, *Deutschland/BRD 562 aus 1975, *Finnland 123 aus 1994, *Frankreich 562 aus 1975, *Griechenland 239 aus 1985, *Irland römisch drei 30 aus 2007, *Island römisch drei 30 aus 2007, *Israel 562 aus 1975, *Italien 239 aus 1985,, 123 aus 1994, K, römisch drei 30 aus 2007, *Kroatien römisch drei 30 aus 2007, *Niederlande 562 aus 1975, *Norwegen 123 aus 1994, *Portugal römisch drei 30 aus 2007, *Schweden 562 aus 1975, *Schweiz 562 aus 1975, *Spanien 123 aus 1994, *Vereinigtes Königreich 562/1975
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel römisch sechs, Absatz 4 und Artikel römisch fünfzehn, Absatz 4, Litera d, Z i) verfassungsändernd sind, samt Anlage wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. September 1975 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel römisch fünfzehn, Absatz 4, Litera b, am 26. September 1975 für Österreich in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des Depositärs vom 2. Oktober 1975 gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Israel, Niederlande, Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Niederlande haben anläßlich der Unterzeichnung erklärt, daß das Übereinkommen vorübergehend nur für das Gebiet des Königreiches in Europa gilt, daß sie sich aber das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich auch auf Surinam und die Niederländischen Antillen mit Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt auszudehnen.
Das KÖNIGREICH DÄNEMARK
Die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Der STAAT ISRAEL
Die ITALIENISCHE REPUBLIK
Das KÖNIGREICH der NIEDERLANDE
Die REPUBLIK ÖSTERREICH
Das KÖNIGREICH SCHWEDEN
Die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
Das VEREINIGTE KÖNIGREICH von GROSSBRITANNIEN und NORDIRLAND,
die Vertragsparteien des am 13. Februar 1969 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie *) (im folgenden als „EKMB” bezeichnet) sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß die bestehende internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie durch die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie weiter ausgebaut werden sollte, und in Kenntnis der Vorschläge, die von der Europäischen Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO” bezeichnet) zu diesem Zweck unterbreitet werden;
IM HINBLICK auf den Beschluß vom 28. Juni 1972, mit dem die EKMB das Vorhaben für ein solches Laboratorium nach Artikel römisch zwei Absatz 3 des erwähnten Übereinkommens, wonach Sondervorhaben durchgeführt werden können, genehmigt hat;
IN DEM WUNSCH, die Bedingungen, nach denen das Laboratorium errichtet und betrieben wird, in solcher Weise festzulegen, daß sie von einer Änderung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB nicht berührt werden;
IN KENNTNIS DESSEN, daß die EKMB die sie betreffenden Bestimmungen
dieses Übereinkommens angenommen hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970,
08.06.2020
10009393
NOR11009584
N7197513725T