Kurztitel

Schutz des archäologischen Erbes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,

Inkrafttretensdatum

27.05.1974

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES ARCHÄOLOGISCHEN ERBES

StF: BGBl. Nr. 239/1974 (NR: GP XIII RV 772 AB 951 S. 85. BR: S. 326.)

Änderung

BGBl. III Nr. 230/2014 (NR: GP XXV RV 133 AB 252 S. 37. BR: AB 9224 S. 832.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativer Erklärung zu Artikel 6, Absatz 2, Litera a, wird verfassungsmäßig genehmigt.

Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Feber 1974 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz 3, am 27. Mai 1974 in Kraft.

Nach den bis zum 21. März 1974 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark (außer Färöer), Frankreich, der Heilige Stuhl, Luxemburg, Malta, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey und der Insel Man) sowie Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die das gegenständliche Übereinkommen unterzeichnet haben,

In der Erwägung, daß der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, insbesondere um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

Unter Bedachtnahme auf das Europäische Kulturabkommen, das in Paris am 19. Dezember 1954 unterzeichnet wurde, und insbesondere auf Artikel 5 dieses Abkommens;

Unter Bekräftigung der wesentlichen Bedeutung des archäologischen Erbes für das Wissen über die Geschichte der Kulturen;

In der Erkenntnis, daß die moralische Verantwortung für den Schutz des ernstlich von Vernichtung bedrohten europäischen archäologischen Erbes, der frühesten Quelle europäischer Geschichte, wohl in erster Linie vom unmittelbar betroffenen Staat getragen wird, darüber hinaus aber die Gesamtheit der europäischen Staaten betrifft;

In der Erwägung, daß der erste Schritt zum Schutz dieses Erbes die Anwendung der strengsten wissenschaftlichen Methoden auf die archäologische Forschung oder die archäologischen Funde sein sollte, um deren volle geschichtliche Bedeutung zu erhalten und zu vermeiden, daß durch Raubgrabungen archäologische wissenschaftliche Quellen unwiederbringlich verlorengehen;

In der Erwägung, daß der wissenschaftliche Schutz, der auf diese Weise allen archäologischen Gegenständen gewährt würde,

  1. Litera a
    im Interesse der Sammlungen, vor allem der öffentlichen, läge und
  2. Litera b
    zur notwendigen Sanierung des Handels mit archäologischen Fundgegenständen beitrüge;

In der Erwägung, daß es notwendig ist, Raubgrabungen zu verbieten, eine wissenschaftliche Kontrolle archäologischer Gegenstände einzuführen und zu versuchen, durch Aufklärungsaktionen in der Öffentlichkeit den archäologischen Ausgrabungen ihre volle wissenschaftliche Bedeutung zu geben,

Sind wie folgt übereingekommen: