Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (Kroatien)
Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2005,
08.10.1991
30.09.2005
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1996,
kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
StF: BGBl. Nr. 436/1973
idF:
BGBl. Nr. 474/1996
BGBl. III Nr. 177/2005 (NR: GP XXII RV 815 AB 954 S. 112. BR: AB 7315 S. 723.)
Nachdem das am 14. April 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet: .... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. März 1973
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 13. Juli 1973 in Belgrad ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 21, am 11. September 1973 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haben,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln und zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses sowie der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem österreichischen Volk und den Völkern Jugoslawiens beizutragen,
vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen: