Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1972,
Vertrag – Ungarn
Paragraph 0
12.03.1972
28.05.1969
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK UNGARN ÜBER WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 111/1972 (NR: GP XII RV 400 AB 515 S. 50. BR: S. 303.)
Deutsch, Ungarisch
Nachdem das am 28. Mai 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. November 1971
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 11. Feber 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 8, am 12. März 1972 in Kraft getreten.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik Ungarn,
in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiete zu entwickeln,
und im Bewußtsein, durch die Zusammenarbeit gleichzeitig der Festigung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu dienen,
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
28.02.2019
10009341
NOR11009532
N7197213755T