Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,
04.11.1954
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
StF: BGBl. Nr. 270/1954 (NR: GP VI RV 658 AB 661 S. 99. BR: S. 78.)
Nachdem das am 14. März 1952 in Rom unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. April 1953.
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 4. November 1954 stattgefunden hat, ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 18 an diesem Tag in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Italienischen Republik,
von dem gleichen Wunsche beseelt, die Zusammenarbeit ihrer beiden Staaten auf dem Gebiete der Kultur, der Erziehung, sowie der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu entwickeln,
überzeugt, daß die Vertiefung der gegenseitigen Kenntnis der Zivilisation und des Geisteslebens der beiden Völker sowie die weitere Verstärkung des traditionellen Kulturaustausches zwischen den beiden Ländern sich im gemeinsamen Friedensinteresse besonders günstig auswirken werde,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Kulturübereinkommen zu vereinbaren, welches in Anbetracht der gegebenen geänderten Beziehungen den Vertrag vom 2. Februar 1935 ersetzen soll und sie haben ernannt zu ihren Bevollmächtigten:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Anerkennung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: