Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,

Inkrafttretensdatum

24.07.1947

Langtitel

Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik

StF: BGBl. Nr. 220/1947 (NR: GP V RV 364 AB 427 S. 58. BR: S. 22.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 15. März 1947 in Wien unterzeichnete Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. Juli 1947.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 24. Juli 1947 in Wien stattgefunden, das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 23 an diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik:

von dem gleichen Wunsch beseelt, die Zusammenarbeit ihrer beiden Staaten auf dem Gebiet der Bildung, der Erziehung und des Hochschulwesens sowie der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu entwickeln,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Kulturübereinkommen abzuschließen, um unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse, das zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik am 2. April 1936 zustande gekommene Übereinkommen zu ergänzen,

und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: