Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.
Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1935,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
24.11.1935
11.10.1933
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
(Übersetzung.)
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.
StF: BGBl. Nr. 373/1935
BGBl. Nr. 392/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 442/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 126/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 287/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 330/1936 idF BGBl. Nr. 341/1936 (DFB) (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 37/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 82/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 409/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 40/1938 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Ägypten 126/1936 *Australien 82/1937 *Belgien 287/1936 *Bulgarien 373/1935 *Chile 373/1935 *Dänemark 373/1935 *Griechenland 82/1937 *Indien 373/1935 *Irak 126/1936 *Iran 373/1935 *Irland 373/1935 *Italien 373/1935 *Kuba 330/1936 *Lettland 442/1935 *Monaco 373/1935 *Nicaragua 392/1935 *Norwegen 373/1935 *Polen 409/1937 *Rumänien 373/1935 *Schweden 37/1937 *Schweiz 373/1935 *Südafrika 40/1938 *Vereinigtes Königreich 126/1936, 330/1936 in der Fassung 341/1936 DFB
Nachdem das am 11. Oktober 1933 in Genf unterfertigte Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für Unterricht, für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 3. August 1935.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1935 hinterlegt; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel römisch XVIII, Absatz 2, am 24. November 1935 für Österreich in Kraft.
Bisher haben nachstehende Staaten das Abkommen ratifiziert oder ihren Beitritt zu dem Abkommen erklärt: Bulgarien, Chile, Dänemark (ohne Grönland), Indien, Iran, Freistaat Irland, Italien, Monaco, Norwegen, Rumänien und die Schweiz.
Bei Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erkläre ich, daß Österreich sich das im Artikel römisch IX vorgesehene Recht vorbehält.
Bei Unterzeichnung des Abkommens behält sich die belgische Regierung das Recht vor, Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes durch Filme fremder Herkunft zu schützen.
Die belgische Regierung erklärt, hinsichtlich des Belgischen Kongos und des Gebietes von Ruanda-Urundi keinerlei Verpflichtung zu übernehmen.
Bei Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erkläre ich, daß Chile sich das im Artikel römisch IX vorgesehene Recht vorbehält.
Im Sinne des Artikels römisch XX, Absatz 1, des Abkommens übernimmt Dänemark keine Verpflichtung hinsichtlich Grönlands.
Mit dem im Artikel römisch IX erwähnten Vorbehalt und der Erklärung, daß die Unterzeichnung des Abkommens nur hinsichtlich des französischen Mutterlandes wirksam sein wird.
Gemäß Artikel römisch XX dieses Abkommens erkläre ich, daß meine Unterschrift hinsichtlich der Anwendung seiner Bestimmungen in den Gebieten Indiens, die einem unter der Oberhoheit Seiner Majestät stehenden Fürsten oder Oberhaupt gehören, nicht verpflichtend ist.
Mit dem (im Artikel römisch IX vorgesehenen) Vorbehalt des Rechtes, Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.
Mit dem im Artikel römisch IX vorgesehenen Vorbehalt.
Unter Vorbehalt der Ratifizierung Seiner Majestät des Königs von Schweden mit Zustimmung des Reichstages.
Bei Unterzeichnung des Abkommens behalte ich für meine Regierung das im Artikel römisch IX vorgesehene Recht vor, Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.
Gemäß Artikel römisch XX des vorliegenden Abkommens übernimmt die Regierung der Vereinigten Staaten keine Verpflichtung hinsichtlich der Philippinen, der Jungfern-Inseln, amerikanisch Samoas und der Insel Guam.
Großbritannien und Nordirland sowie alle Teile des britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind
Die großbritannische Ratifikationsurkunde enthält die gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch XX des Abkommens abgegebene Erklärung Seiner Majestät des Königs, keinerlei Verpflichtung bezüglich der Gesamtheit oder eines Teiles seiner Kolonien, Schutzgebiete oder überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit stehenden oder derjenigen Gebiete übernehmen zu wollen, über die ihm ein Mandat anvertraut worden ist, das durch die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreiche ausgeübt wird.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat der großbritannische Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten am 29. Juni 1936 bekanntgegeben, daß Großbritannien obiges Abkommen, das von ihm am 26. Februar 1936 ratfiziert worden ist, gemäß Artikel römisch XX, Absatz 2, auf Neufundland anwenden will.
Seine Majestät der König der Albaner; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der überseeischen britischen Dominions, Kaiser von Indien; der Präsident der Republik Chile; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; Seine Majestät der König von Ägypten; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der französischen Republik; der Präsident der hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Regent des Königreiches Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; der Präsident der Republik Lettland; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; der Präsident der Republik Nicaragua; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Polen; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Republik Uruguay,
überzeugt, daß ein großes Interesse besteht, den internationalen Verkehr mit Lehrfilmen jeder Art zu erleichtern, die entsprechend den Zielen des Völkerbundes zum wechselseitigen Verständnis der Völker beitragen und damit die moralische Abrüstung begünstigen oder besonders wirksame Mittel zum körperlichen, geistigen und sittlichen Fortschritt bedeuten;
feststellend, daß die Lehrfilme unzureichend bekannt sind und daß ihre internationale Verbreitung noch zahlreichen Schwierigkeiten begegnet;
erwägend, daß die Zölle häufig ein ernstliches Hindernis für die Herstellung und für den Verkehr dieser Filme sind, ohne daß daraus den Staaten nennenswerte geldliche Vorteile erwachsen würden,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 8.12.1937 eingearbeitet.
2. Die Druckfehlerberichtigung (DFB), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1936,, wurde berücksichtigt.
e-rk3
Verbotsmaßnahme
31.05.2022
10009198
NOR11009389
N7193513739T