Konkordat (Heiliger Stuhl)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,
Vertrag – Heiliger Stuhl
Paragraph 0
01.05.1934
05.06.1933
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll.
StF: BGBl. II Nr. 2/1934
BGBl. Nr. 195/1960 (NR: GP IX RV 232 AB 252 S. 37. BR: S. 163.)
Deutsch, Italienisch
Der Bundespräsident des Bundesstaates Österreich erklärt das am 5. Juni 1933 in der Vatikanstadt unterfertigte Konkordat zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhle, welches also lautet:
für ratifiziert und verspricht im Namen des Bundesstaates Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von allen anderen Mitgliedern der Bundesregierung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 1. Mai 1934.
Der Austausch der Ratifikationen ist am 1. Mai 1934 erfolgt und das Konkordat daher an diesem Tage in Kraft getreten.
Seine Heiligkeit Papst Pius römisch elf. und die Republik Österreich, die in dem Wunsche einig sind, die Rechtslage der katholischen Kirche in Österreich zum Besten des kirchlichen und religiösen Lebens in gegenseitigem Einvernehmen in dauerhafter Weise neu zu ordnen, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.
Zu diesem Zwecke haben
zu Ihrem Bevollmächtigten
Seine Eminenz dem Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär, und der
den Herrn Bundeskanzler Dr. Engelbert Dollfuß und
den derzeit auch mit der Führung des Bundesministeriums für Unterricht betrauten Herrn Bundesminister für Justiz Dr. Kurt Schuschnigg zu seinen Bevollmächtigten
ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben.
e-rk3
17.06.2020
10009196
NOR11009387
N7193413797T