Kurztitel

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,

Inkrafttretensdatum

20.05.1933

Langtitel

Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen

StF: BGBl. Nr. 165/1933

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 26. Oktober 1932 in Wien unterfertigte Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. März 1933.

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch XII am 20. Mai 1933 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Polen haben in der Absicht, die archivalischen Fragen zu regeln, zu Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

diese haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: