Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)
Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1926,
01.11.1926
Staatsvertrag zwischen Österreich und Preußen über die gegenseitige Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen
StF: BGBl. Nr. 349/1926
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 18. September 1925 in Berlin unterfertigten Staatsvertrag zwischen Österreich und Preußen über die gegenseitige Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen, welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 6. Juli 1926.
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 18. Oktober 1926 stattgefunden hat, ist dieser Staatsvertrag gemäß seines Paragraph 3, am 1. November 1926 in Kraft getreten.
Nachdem die Regierungen der Republik Österreich und des Freistaates Preußen übereingekommen sind, die Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate sich aufhaltenden Staatsangehörigen gleichmäßig zu regeln, haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: